Mikrounternehmen in Rumänien: was das 1-%-Regime 2026 ist
Die Steuer für rumänische Mikrounternehmen ist eine Umsatzsteuer im wörtlichen Sinn — eine Steuer auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn (mit der Umsatzsteuer im Sinne der USt hat sie nichts zu tun). Eine Gesellschaft, die die Voraussetzungen erfüllt, zahlt 1 % ihrer Erträge, vierteljährlich, unabhängig davon, ob aus diesen Erträgen ein Gewinn oder ein Verlust entstanden ist. Die Alternative, die Körperschaftsteuer, beträgt 16 % des steuerpflichtigen Gewinns. Alles Weitere im Vergleich folgt aus diesem einen strukturellen Unterschied.
Seit 2026 kennt das Regime nur noch einen Satz statt zwei. Der mittlere Satz von 3 % wurde abgeschafft, sodass eine Gesellschaft entweder für 1 % qualifiziert ist oder unter die Körperschaftsteuer fällt. Die Ertragsgrenze liegt beim Gegenwert von 100.000 EUR, und das Regime setzt mindestens einen Beschäftigten voraus.
Das Regime existiert, um kleine Unternehmen von einer vollständigen Gewinnermittlung freizustellen, und das leistet es gut. Es ist kein Niedrigsteuermodell: Bei einer gesunden Marge können 1 % der Erträge ohne Weiteres mehr ausmachen als 16 % des Gewinns auf denselben Zahlen, und die Steuer fällt auch in Jahren an, in denen die Gesellschaft Geld verliert.
Die Vorschriften stehen in Titel III des rumänischen Steuergesetzbuchs (Codul fiscal), dessen konsolidierte Fassung die ANAF, die rumänische Finanzverwaltung, veröffentlicht. Sie wurden in den meisten der letzten Jahre geändert — der wichtigste Grund, die aktuelle Fassung heranzuziehen und nicht einen Beitrag, der zwei Haushaltsgesetze früher geschrieben wurde.
Die Voraussetzungen, die eine Gesellschaft erfüllen muss
Geprüft wird das Bündel, nicht die einzelne Bedingung. Wer eine Voraussetzung verfehlt, verliert das Regime, gleichgültig wie komfortabel die übrigen erfüllt sind.
| Voraussetzung | Was verlangt wird |
|---|---|
| Erträge | Nicht mehr als der Gegenwert von 100.000 EUR im vorangegangenen Geschäftsjahr, umgerechnet zum Kurs dieses Jahresendes |
| Verbundene Unternehmen | Die Erträge der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen werden für die Prüfung der Grenze nach Artikel 47 Absatz (1^1) mit den eigenen kumuliert |
| Beschäftigte | Mindestens ein Beschäftigter mit voller normaler Arbeitszeit oder eine gleichwertige Kombination aus Teilzeitverträgen beziehungsweise ein vergüteter Geschäftsführervertrag |
| Erster Beschäftigter, neue Gesellschaften | Eine neu eingetragene Gesellschaft, die ab ihrem ersten Wirtschaftsjahr für das Regime optiert, hat 90 Tage ab Eintragung Zeit, die Beschäftigtenvoraussetzung zu erfüllen (Artikel 48 Absatz (3) des Steuergesetzbuchs in der Fassung der OUG 8/2026) |
| Beteiligung | Ein Gesellschafter mit mehr als 25 % darf diese Position in einer einzigen Mikrogesellschaft halten |
| Eigentum | Das Stammkapital wird nicht vom Staat oder von Gebietskörperschaften gehalten |
| Status | Keine Auflösung mit anschließender Liquidation |
| Tätigkeit | Ausgeschlossen sind unter anderem Bank-, Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, Kapitalmärkte, Glücksspiel sowie die Förderung von Erdöl und Erdgas |
| Einreichungen | Der Jahresabschluss wird innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht |
Drei dieser Punkte verursachen den größten Teil der praktischen Schwierigkeiten.
Die Beschäftigtenvoraussetzung macht aus einer ruhenden oder fast ruhenden Gesellschaft eine Gesellschaft mit Lohnabrechnung, monatlicher Erklärung D112 und arbeitsrechtlicher Verantwortung — ein echter Kostenblock, der in den Vergleich gehört und der in der Lohnabrechnung monatlich abgebildet wird.
Die Beteiligungsvoraussetzung trifft Gründer, die in mehreren kleinen Gesellschaften Mehrheiten halten, und sie wird nach den tatsächlichen Verhältnissen geprüft, nicht allein nach dem Handelsregister (ONRC).
Die Regelung zu verbundenen Unternehmen in Artikel 47 Absatz (1^1) überrascht Gruppen am häufigsten: Eine Gesellschaft mit 60.000 EUR Erträgen kann außerhalb des Regimes stehen, weil ein verbundenes Unternehmen 70.000 EUR erzielt. Dieselbe Kumulierung wird nach Artikel 52 Absatz (5^1) während des Jahres erneut angewendet, wenn die Grenze unterjährig überschritten wird. Für eine deutsche oder österreichische Gruppe mit mehreren kleinen rumänischen Gesellschaften ist das der Punkt, der die Planung am ehesten kippt: Die Prüfung findet auf Ebene der verbundenen Erträge statt, nicht auf Ebene der einzelnen Gesellschaft.
Was sich 2026 geändert hat
| Element | Bisher | Ab 2026 |
|---|---|---|
| Sätze | 1 % und 3 %, je nach Ertragsniveau und Tätigkeit | Ein einziger Satz von 1 % |
| Ertragsgrenze | In den letzten Jahren stufenweise gesenkt | Gegenwert von 100.000 EUR, kumuliert mit verbundenen Unternehmen |
| Beschäftigtenpflicht | Mindestens ein Beschäftigter | Mindestens ein Beschäftigter, mit 90 Tagen ab Eintragung für eine neu eingetragene Gesellschaft (Art. 48 Abs. (3), OUG 8/2026) |
| Dividendensteuer auf ausgeschütteten Gewinn | 10 % auf Ausschüttungen vor 2026 | 16 % (Gesetz 141/2025) |
Die Richtung bei der Grenze ist eindeutig: Das Regime wird enger gezogen. Eine Gesellschaft, die vor zwei Jahren bequem darin lag, kann heute außerhalb stehen, ohne überhaupt gewachsen zu sein — allein weil die Grenze gesunken ist und die Erträge verbundener Unternehmen mitzählen. Damit wird die Prüfung der Voraussetzungen zu einer jährlichen Übung und nicht zu einer Entscheidung, die einmal bei der Gründung getroffen wird.
OUG 8/2026 wirkte bei der Beschäftigtenvoraussetzung in die andere Richtung. Eine neu eingetragene Gesellschaft, die ab ihrem ersten Wirtschaftsjahr für das Regime optiert, hat nach Artikel 48 Absatz (3) nun 90 Tage ab Eintragung Zeit, sie zu erfüllen. Damit entfällt eine Falle, in die Gründer gerieten, die noch auf das Bankkonto warteten. Derselbe Artikel behandelt die Voraussetzung außerdem als erfüllt, wenn das einzige Arbeitsverhältnis einmal im Wirtschaftsjahr für weniger als 30 Tage ruht.
Die Rechnung: wo sich die beiden Regime kreuzen
Der Vergleich lässt sich auf eine Zahl reduzieren. Ein Prozent der Erträge entspricht sechzehn Prozent des Gewinns, wenn die Gewinnmarge 6,25 % beträgt. Unterhalb dieser Marge kostet die Körperschaftsteuer weniger, oberhalb das Mikroregime.
Die folgende Tabelle wendet beide Regime auf eine Gesellschaft mit Erträgen von 100.000 EUR bei unterschiedlichen Margen an. Die Zahlen sind illustrative Arithmetik auf runden Beträgen, keine Prognose und keine Zusage für ein konkretes Unternehmen.
| Gewinnmarge | Gewinn | Mikrosteuer, 1 % der Erträge | Körperschaftsteuer, 16 % des Gewinns | Niedriger |
|---|---|---|---|---|
| 3 % | 3.000 EUR | 1.000 EUR | 480 EUR | Körperschaftsteuer |
| 6,25 % | 6.250 EUR | 1.000 EUR | 1.000 EUR | Gleichstand |
| 10 % | 10.000 EUR | 1.000 EUR | 1.600 EUR | Mikro |
| 20 % | 20.000 EUR | 1.000 EUR | 3.200 EUR | Mikro |
| 40 % | 40.000 EUR | 1.000 EUR | 6.400 EUR | Mikro |
| Verlust | keiner | 1.000 EUR | keine, mit vortragsfähigem Verlust | Körperschaftsteuer |
Drei Einschränkungen machen aus dieser Arithmetik erst eine Entscheidung.
Der vorgeschriebene Beschäftigte. Für eine Gesellschaft, die sonst niemanden beschäftigen würde, sind Gehalt und Beiträge einer Person echte jährliche Kosten. Bei Erträgen nahe der Grenze können diese Kosten ein Mehrfaches der gesparten Steuer betragen.
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen. Im Mikroregime ist die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung — Bemessungsgrundlage sind die Erträge. Unter der Körperschaftsteuer nützt jeder berechtigte Aufwand, während eine Gesellschaft mit erheblichen nicht abzugsfähigen Aufwendungen schlechter dasteht, als die nominale Marge vermuten lässt.
Verluste. Ein Mikrounternehmen zahlt in einem Verlustjahr 1 % und trägt nichts vor. Ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen zahlt nichts und behält einen Verlust, der spätere Gewinne innerhalb der Grenzen des Steuergesetzbuchs abschirmen kann. Für ein Unternehmen, das vor den Erträgen investiert, entscheidet das allein oft die Frage.
Wer die Rechnung mit eigenen Zahlen nachvollziehen will, findet sie im Steuerrechner für die rumänische SRL: Erträge, Aufwendungen und geplante Ausschüttung eingeben und beide Regime bis zu dem Betrag vergleichen, der beim Gesellschafter ankommt. Gerechnet wird ausschließlich im Browser; die Zahlen verlassen die Seite nicht.
Austritt aus dem Mikrounternehmen-Regime
Der Austritt erfolgt automatisch, nicht auf Antrag. Das Regime endet, sobald eine Voraussetzung entfällt:
- Die Erträge überschreiten die Grenze während des Jahres. Die Körperschaftsteuer gilt ab Beginn des Quartals, in dem die Grenze überschritten wurde, für dieses gesamte Quartal.
- Die Beschäftigtenvoraussetzung entfällt. Endet das einzige Arbeitsverhältnis, bestehen 30 Tage für den Abschluss eines Ersatzvertrags. Die Frist von 90 Tagen gilt nur für eine neu eingetragene Gesellschaft, die die Voraussetzung erstmals erfüllt, nicht für einen Ersatz. Verstreicht das Fenster ungenutzt, gilt die Körperschaftsteuer ab dem folgenden Quartal.
- Eine ausgeschlossene Tätigkeit wird aufgenommen oder die Beteiligungsvoraussetzung wird verletzt.
Die Mechanik ist deshalb wichtig, weil der Wechsel auf den Beginn eines Quartals zurückwirkt und nicht ab einem Datum in die Zukunft gilt. Eine Gesellschaft, die Mitte November die Grenze überschreitet, rechnet das vierte Quartal auf Gewinnbasis neu — die Buchhaltung dieses Quartals muss also eine Gewinnermittlung tragen, die niemand geplant hatte. Ob die Gesellschaft für ein späteres Jahr in das Regime zurückkehren kann, richtet sich nach den Optionsregeln in Artikel 48 und den Austrittsregeln in Artikel 52; beide sollten in der für das betreffende Jahr geltenden Fassung des Steuergesetzbuchs gelesen werden, bevor man sich auf eine der beiden Antworten verlässt.
Gesellschaften, die mit einem Überschreiten der Grenze rechnen, fahren besser, wenn sie beide Regime von Jahresbeginn an modellieren — dann liefern die Quartalsabschlüsse bereits die Zahlen, die eine Gewinnermittlung braucht.
Die Dividendenebene liegt über beiden Regimen
Für einen Gesellschafter, der das Geld herausholen möchte, endet die Rechnung mit keinem der beiden Regime. An die Gesellschafter ausgeschütteter Gewinn wird seit 2026 mit 16 % besteuert, einbehalten von der Gesellschaft bei Ausschüttung oder Zahlung.
Die Gesamtbelastung stapelt sich also. Ein Mikrounternehmen, das alles ausschüttet, was es verdient, zahlt 1 % auf die Erträge und danach 16 % auf den ausgeschütteten Gewinn. Ein körperschaftsteuerpflichtiges Unternehmen zahlt 16 % auf den Gewinn und danach 16 % auf das, was es ausschüttet. Bei natürlichen Personen als Gesellschaftern kann zusätzlich der Krankenversicherungsbeitrag (CASS) anfallen, sobald die gesamten Nichtlohneinkünfte eine Schwelle erreichen, die als Vielfaches des Bruttomindestlohns ausgedrückt ist; die Bemessungsgrundlage folgt nach Artikel 170 Absatz (3) den Stufen von 6, 12 und 24 Mindestlöhnen, in die das kumulierte Einkommen fällt.
Weil die Dividendenebene unter beiden Regimen identisch ist, verändert sie nicht, welches von ihnen gewinnt — wohl aber die Antwort auf die nützlichere Frage, nämlich wie viel vom Gewinn beim Gesellschafter ankommt. Die Einzelheiten stehen im Leitfaden zur Dividendensteuer in Rumänien.
Wann 16 % Körperschaftsteuer die bessere Position ist
Die Körperschaftsteuer ist häufiger das richtige Regime, als ihr Ruf vermuten lässt:
- Handelsunternehmen mit dünnen Margen — Distribution, Großhandel, Einzelhandel mit geringen Aufschlägen —, bei denen 1 % der Erträge einen großen Teil des tatsächlichen Gewinns ausmacht.
- Gesellschaften in der Investitionsphase, die vor den Erträgen ausgeben und bei denen Verluste einen realen künftigen Wert haben.
- Unternehmen mit hohen abzugsfähigen Kostenblöcken, einschließlich erheblicher Abschreibungen auf Ausrüstung.
- Gesellschaften, die damit rechnen, die Grenze noch im Laufe des Jahres zu überschreiten, für die zwei Regime in einem Geschäftsjahr ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand sind.
- Gesellschaften mit Forschung und Entwicklung, weil die durch OUG 8/2026 eingeführte Steuergutschrift von 10 % gegen die Körperschaftsteuer verrechnet wird und unter einer Umsatzbesteuerung wertlos bleibt.
- Gesellschaften, die 2026 Ausrüstung anschaffen, die nach OUG 8/2026 im ersten Jahr bis zu 65 % des Eintrittswerts qualifizierender neuer Wirtschaftsgüter abschreiben können — wiederum ein Vorteil auf der Bemessungsgrundlage, den eine Umsatzsteuer nicht nutzen kann.
- Tochtergesellschaften ausländischer Gruppen, die in der Regel Verrechnungspreispflichten und konzerninterne Verrechnungen haben, mit denen ein gewinnbasiertes Regime kohärenter umgeht.
Umgekehrt gewinnt das Mikroregime meist bei Dienstleistern mit gesunden Margen, geringen Kostenblöcken und mindestens einem Beschäftigten, der ohnehin aus betrieblichen Gründen auf der Lohnliste steht.
Was Gesellschafter aus dem DACH-Raum zusätzlich prüfen
Für eine GmbH aus Bayern oder einen Gesellschafter aus Wien oder Zürich entscheidet die rumänische Rechnung nur die eine Hälfte der Frage. Die andere Hälfte liegt außerhalb dieses Leitfadens und außerhalb des rumänischen Steuergesetzbuchs: Wo die Geschäftsleitung tatsächlich ausgeübt wird, wie der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters die Beteiligung und die Ausschüttung behandelt, und ob die rumänische Gesellschaft im Ausland eine Betriebsstätte begründet oder — häufiger — ob eine ausländische Gesellschaft durch Tätigkeiten in Rumänien dort eine Betriebsstätte begründet.
Diese Punkte gehören an den Anfang der Prüfung, nicht an ihr Ende, und sie werden als Risiko bewertet, nicht als Gestaltungsspielraum. Eine erste Einordnung des rumänischen Betriebsstättenrisikos liefert der Betriebsstätten-Risiko-Check; die Abstimmung mit dem Berater im Ansässigkeitsstaat ersetzt er nicht. Wer die Gesellschaft erst noch gründet, findet die Abläufe unter Firmengründung für Nichtansässige.
Die Fehler, die uns am häufigsten begegnen
- 1 % für die gesamte Steuer zu halten. Die Dividendenebene und der Krankenversicherungsbeitrag können mehr als verdoppeln, was der Gesellschafter tatsächlich abgibt.
- Die Grenze nur in RON zu prüfen. Sie ist in Euro ausgedrückt und wird zu einem festgelegten Kurs umgerechnet; eine Gesellschaft nahe der Grenze kann sie allein über den Wechselkurs überschreiten.
- Den Beschäftigten unbemerkt zu verlieren. Die Frist von 30 Tagen läuft ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht ab dem Tag, an dem es jemand in der Finanzabteilung bemerkt.
- Anzunehmen, das Regime werde in jedem Fall jährlich gewählt. Der Austritt während des Jahres erfolgt automatisch und wirkt ab Quartalsbeginn.
- Die Beteiligungsvoraussetzung zu übersehen, wenn ein Gründer in mehreren kleinen Gesellschaften Mehrheiten hält.
- Sätze statt Ergebnisse zu vergleichen. Was zählt, sind die Gesamtkosten einschließlich des vorgeschriebenen Beschäftigten, nicht 1 % gegen 16 %.
Wie wir unterstützen
Wir modellieren beide Regime auf Ihren eigenen Zahlen — Erträge, Kostenbasis, geplante Ausschüttungen und die Kosten des Beschäftigten, den das Regime verlangt — und geben Ihnen den Vergleich schriftlich, mit einer Prüfung der Voraussetzungen anhand der für das jeweilige Jahr geltenden Fassung des Steuergesetzbuchs. Ändert sich die Antwort unterjährig, übernehmen wir den Wechsel: die Neuberechnung des betroffenen Quartals, die Gewinnermittlung und die dazugehörigen Erklärungen. Die Analyse gehört zur Steuerberatung, die laufende Arbeit zur Buchhaltung, und beides läuft über ein festes monatliches Honorar.

