Rechner · Rumänisches Steuerverfahrensgesetzbuch, Art. 173–181

Rechner für Verzugszinsen und Säumniszuschläge der ANAF

Geben Sie den Betrag, die gesetzliche Fälligkeit und das Zahlungsdatum ein. Gerechnet wird ausschließlich in Ihrem Browser — nichts wird an uns übermittelt und nichts gespeichert.

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  • Fälligkeiten automatisch verschoben
  • Sätze am Gesetzestext geprüft

Geprüft von Silvia, Bilanzbuchhalterin (CECCAR) · aktualisiert

Das Werkzeug

Die Steuerschuld

Alles läuft in Ihrem Browser: Betrag, Fälligkeit und Zahlungsdatum erreichen uns nie.

Nur die Steuer oder der Beitrag — ohne Nebenleistungen und ohne Bußgelder (Art. 173 Abs. 2 SteuerVerfGB).
Das vom Gesetz vorgesehene Datum (in der Regel der 25.). Die Verschiebung auf einen Arbeitstag nehmen wir vor.
Oder das Datum, für das Sie den Betrag wissen möchten. Voreingestellt: heute.

Setzen Sie den Haken nur, wenn Sie einen Steuerbescheid erhalten haben. Dann ist die Nichterklärungsstrafe fällig und der Säumniszuschlag entfällt (Art. 176 Abs. 4 SteuerVerfGB).

Füllen Sie die Felder links aus

Drei Angaben genügen: die Hauptforderung, die gesetzliche Fälligkeit und das Zahlungsdatum. Das Ergebnis erscheint hier, während Sie tippen.

ANAF Dieser Rechner erfasst nur die von der ANAF verwalteten Forderungen. Für kommunale Abgaben (Gebäude, Grundstücke, Fahrzeuge) gelten Zuschläge von 1 % je Monat oder angefangenem Monat, Art. 183 SteuerVerfGB — nutzen Sie dafür den Rechner der Gemeinde.

Der Rechner unterstellt eine einzige, vollständige Zahlung. Wenn Sie Teilzahlungen geleistet haben, schreiben Sie uns — die Reihenfolge der Tilgung richtet sich nach Art. 163 und 165 SteuerVerfGB und muss Tranche für Tranche gerechnet werden. Berechnung nach Tranchen anfragen.

Verwendete Sätze und Regeln

Zinsen
0,02 % / TagArt. 174 Abs. 5 SteuerVerfGB
Säumniszuschlag
0,01 % / TagArt. 176 Abs. 2 SteuerVerfGB
Nichterklärungsstrafe
0,08 % / TagArt. 181 Abs. 1 SteuerVerfGB
Nichterklärungsstrafe, um 75 % ermäßigt
0,02 % / Tagim Ergebnis — Art. 181 Abs. 2 SteuerVerfGB
Nichterklärungsstrafe, um 100 % erhöht
0,16 % / TagSteuerhinterziehung — Art. 181 Abs. 3 SteuerVerfGB

Wie wir rechnen

Die Sätze sind seit dem 1. Januar 2016 unverändert, als das Gesetz Nr. 207/2015, das rumänische Steuerverfahrensgesetzbuch (Codul de procedură fiscală, im Folgenden SteuerVerfGB), in Kraft trat. Sie können einmal jährlich durch Regierungsbeschluss an den Referenzzinssatz der Rumänischen Nationalbank angepasst werden (Art. 173 Abs. 6 SteuerVerfGB). Die Nichterklärungsstrafe darf die Hauptforderung nicht übersteigen (Art. 181 Abs. 11 SteuerVerfGB), außer im Fall der Erhöhung wegen Steuerhinterziehung. Für kommunale Abgaben gelten stattdessen 1 % je Monat oder angefangenem Monat (Art. 183 Abs. 2 SteuerVerfGB); sie sind hier nicht abgedeckt.

Nebenleistungen werden ausschließlich auf die steuerliche Hauptforderung berechnet. Art. 173 Abs. 2 SteuerVerfGB schließt Bußgelder jeder Art, bereits festgesetzte Nebenleistungen, Vollstreckungskosten und Gerichtskosten ausdrücklich aus: Es gibt keine Zinsen auf Zinsen und keine Zinsen auf Bußgelder.

Wurde die Steuer erklärt und lediglich nicht gezahlt, schulden Sie Zinsen von 0,02 % pro Tag (Art. 174 Abs. 5 SteuerVerfGB) und einen Säumniszuschlag von 0,01 % pro Tag (Art. 176 Abs. 2 SteuerVerfGB) — zusammen 0,03 % pro Tag, rund 10,95 % im Jahr. Der Säumniszuschlag hebt die Pflicht zur Zahlung der Zinsen nicht auf (Art. 176 Abs. 3 SteuerVerfGB).

Wurde die Steuer nicht oder unrichtig erklärt und von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt, ist eine Nichterklärungsstrafe von 0,08 % pro Tag fällig (Art. 181 Abs. 1 SteuerVerfGB), und der Säumniszuschlag entfällt (Art. 176 Abs. 4 SteuerVerfGB). Die Zinsen bleiben geschuldet (Art. 181 Abs. 4 SteuerVerfGB). Die Strafe ermäßigt sich um 75 %, wenn die Hauptforderung bis zu der in Art. 156 Abs. 1 SteuerVerfGB genannten Frist getilgt wird oder wenn eine Ratenzahlung bewilligt und vollständig durchgeführt wird (Art. 181 Abs. 2 SteuerVerfGB). Seit 2020 wird die Ermäßigung von Amts wegen gewährt und muss von der Finanzbehörde im Bescheid ausgewiesen werden (Art. 181 Abs. 2^1 SteuerVerfGB, eingeführt durch das Gesetz Nr. 295/2020).

Intern wird mit voller Genauigkeit gerechnet, das Ergebnis wird auf Bani gerundet. Das Steuerverfahrensgesetzbuch enthält keine Rundungsregel für Nebenleistungen zugunsten des Staatshaushalts, daher kann der Bescheid der ANAF um einige Bani abweichen.

Wie die Tage gezählt werden

Der Fälligkeitstag selbst zählt nicht mit; der Zahlungstag zählt mit. Die Nebenleistungen laufen ab dem Tag unmittelbar nach der Fälligkeit bis einschließlich zum Tag der Tilgung (Art. 174 Abs. 1, Art. 176 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 1 SteuerVerfGB). Arbeitsfreie Tage innerhalb des Zeitraums werden normal mitgezählt.

Fällt die gesetzliche Fälligkeit auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Arbeitstag — Art. 75 SteuerVerfGB in Verbindung mit Art. 181 Abs. 2 der rumänischen Zivilprozessordnung (Codul de procedură civilă). Die einzige Verschiebung nach hinten ist die des Art. 155 Abs. 2 SteuerVerfGB: Am 25. Dezember fällige Beträge werden am 21. Dezember fällig, und ist der 21. Dezember kein Arbeitstag, am letzten Arbeitstag davor.

Rechenbeispiel. Eine erklärte und nicht gezahlte Schuld von 10.000 RON, gesetzliche Fälligkeit 25. April 2026. Das ist ein Samstag, die tatsächliche Fälligkeit wird also Montag, der 27. April 2026. Gezahlt wird am 10. Juli 2026: Die Verzugstage laufen vom 28. April bis einschließlich 10. Juli, also 74 Tage (3 Tage im April + 31 im Mai + 30 im Juni + 10 im Juli). Zinsen: 10.000 × 0,02 % × 74 = 148,00 RON. Säumniszuschlag: 10.000 × 0,01 % × 74 = 74,00 RON. Nebenleistungen 222,00 RON, insgesamt zu zahlen 10.222,00 RON. Ohne die Verschiebung wären es 76 Tage und 228,00 RON gewesen — die Verschiebung ist keine Kosmetik.

Was der Rechner nicht abdeckt

Der Rechner unterstellt eine einzige, vollständige Zahlung an einem einzigen Datum. Teilzahlungen zerlegen den Zeitraum, und die Reihenfolge der Tilgung richtet sich nach Art. 163 und 165 SteuerVerfGB — der Steuerpflichtige kann sie nicht wählen.

Nicht berücksichtigt: Steuern mit jährlichem Besteuerungszeitraum, für die eigene Regeln zum Beginn der Nebenleistungen gelten (Art. 175 und Art. 181 Abs. 12 SteuerVerfGB), die Tilgung durch Aufrechnung (Art. 178 SteuerVerfGB), die Zwangsvollstreckung (Art. 174 Abs. 4 SteuerVerfGB), die Insolvenz (Art. 179 SteuerVerfGB), die Auflösung (Art. 180 SteuerVerfGB), laufende Ratenzahlungen, die Zinsen, die die Finanzbehörde ihrerseits auf zu erstattende Beträge schuldet (Art. 182 SteuerVerfGB), sowie Zollschulden.

Ebenfalls nicht abgedeckt sind Forderungen der kommunalen Haushalte — Gebäudesteuer, Grundsteuer und Kfz-Steuer. Dort fallen Verzugszuschläge von 1 % je Monat oder angefangenem Monat an (Art. 183 Abs. 2 SteuerVerfGB), die nach einer völlig anderen Regel berechnet werden; die Nichterklärungsstrafe gibt es auf kommunaler Ebene nicht.

Nebenleistungen werden durch Bescheid der Finanzbehörde festgesetzt (Art. 173 Abs. 5 SteuerVerfGB). Das Ergebnis hier ist eine Schätzung, kein Forderungstitel.

Häufige Fragen

01Wie hoch sind die Zinsen und Säumniszuschläge der ANAF im Jahr 2026?

Auf steuerliche Hauptforderungen, die von der ANAF verwaltet werden, fallen Zinsen von 0,02 % für jeden Tag des Verzugs an, dazu ein Säumniszuschlag von 0,01 % pro Tag, zusammen also 0,03 % pro Tag oder rund 10,95 % im Jahr. Die Sätze stehen in Art. 174 Abs. 5 und Art. 176 Abs. 2 des Steuerverfahrensgesetzbuchs und sind seit dem 1. Januar 2016 unverändert. Für kommunale Abgaben gilt ein anderes Regime: 1 % je Monat.

02Was ist die Nichterklärungsstrafe und wann greift sie?

Es ist eine Strafe von 0,08 % pro Tag nach Art. 181 des Steuerverfahrensgesetzbuchs. Sie greift nur, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind: Die Hauptforderung wurde nicht oder unrichtig erklärt, und die Finanzbehörde hat sie durch Steuerbescheid festgesetzt. Wer richtig erklärt und nur nicht gezahlt hat, schuldet sie nicht — dann fällt der Säumniszuschlag von 0,01 % pro Tag an. Beide laufen nie nebeneinander.

03Wie erhalte ich die Ermäßigung der Nichterklärungsstrafe um 75 %?

Die Ermäßigung steht in Art. 181 Abs. 2 des Steuerverfahrensgesetzbuchs. Sie greift, wenn Sie die im Bescheid festgesetzte Hauptforderung bis zu der Frist des Art. 156 Abs. 1 tilgen — dem 5. oder dem 20. des Monats, der auf die Zustellung des Bescheids folgt — oder wenn Sie eine Ratenzahlung erhalten und vollständig durchführen. Seit 2020 wendet die Finanzbehörde sie von Amts wegen an und muss sie im Bescheid ausweisen. Prüfen Sie den Bescheid; fehlt die Ermäßigung, fordern Sie sie schriftlich an.

04Wie werden die Verzugstage gezählt?

Der Fälligkeitstag zählt nicht mit, der Zahlungstag schon. Fällt die Fälligkeit auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sie sich auf den nächsten Arbeitstag — Art. 75 des Steuerverfahrensgesetzbuchs und Art. 181 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. Eine Ausnahme läuft rückwärts: Am 25. Dezember fällige Beträge werden nach Art. 155 Abs. 2 des Steuerverfahrensgesetzbuchs am 21. Dezember fällig.

05Kann die Nichterklärungsstrafe höher sein als die Steuer selbst?

In der Regel nicht. Art. 181 Abs. 11 des Steuerverfahrensgesetzbuchs bestimmt, dass die Nichterklärungsstrafe die Hauptforderung, auf die sie sich bezieht, nicht übersteigen darf. Die Obergrenze ist nach 1.250 Verzugstagen erreicht. Die einzige Ausnahme ist die Erhöhung um 100 % nach Art. 181 Abs. 3, die greift, wenn die Forderungen aus Steuerhinterziehungshandlungen stammen, die von den Justizbehörden festgestellt wurden.

Quellen und Rechtsgrundlage

  1. Gesetz Nr. 207/2015 über das rumänische Steuerverfahrensgesetzbuch — Art. 173–183 (konsolidierte Fassung, ANAF) — Art. 174 Abs. 5 — Zinsen von 0,02 % pro Tag; Art. 176 Abs. 2 — Säumniszuschlag von 0,01 % pro Tag; Art. 176 Abs. 4 — er entfällt, wenn eine Nichterklärungsstrafe geschuldet wird; Art. 181 — Nichterklärungsstrafe von 0,08 % pro Tag, Ermäßigung um 75 %, Erhöhung um 100 %, Obergrenze und Fälle der Nichtanwendung; Art. 183 — Zuschläge von 1 % je Monat für die kommunalen Haushalte.
  2. Gesetz Nr. 295/2020 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 207/2015 — Hat das Antragserfordernis aus Art. 181 Abs. 2 gestrichen und Art. 181 Abs. 2^1 eingeführt: Die Ermäßigung um 75 % wird von Amts wegen gewährt und im Bescheid ausgewiesen.
  3. Gesetz Nr. 207/2015 — Text im Amtsblatt (Monitorul Oficial) Nr. 547 vom 23. Juli 2015 — Der Rechtsakt, der die heutigen Sätze der Nebenleistungen festgelegt hat, in Kraft seit dem 1. Januar 2016; die Sätze wurden seither nicht geändert.
  4. ANAF-Erlass Nr. 3.834/2015 — Verfahren zur Festsetzung der Nichterklärungsstrafe — Das Verwaltungsverfahren zu Art. 181, geändert durch den ANAF-Erlass Nr. 727/2019. Es stammt aus der Zeit vor dem Gesetz Nr. 295/2020 und ist daher noch auf einen Antrag des Steuerpflichtigen hin formuliert.

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