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Haben Sie eine Betriebsstätte in Rumänien?

Eine Betriebsstätte wird nicht gegründet und nicht gewählt: Sie besteht oder sie besteht nicht, je nachdem, was Ihr Unternehmen in Rumänien tatsächlich tut. Ein Büro, das Ihnen zur Verfügung steht, ein Mitarbeiter, der von hier aus arbeitet, eine Person, die in Ihrem Namen Verträge unterzeichnet, eine Baustelle, die über sechs Monate läuft — jedes davon kann genügen, und die Steuer läuft ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt waren, nicht ab dem Tag der Registrierung.

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  • Steuergesetzbuch Art. 8 · OECD Art. 5
  • Ergebnis auf drei Stufen

Geprüft von Silvia, Bilanzbuchhalterin (CECCAR) · aktualisiert

Das Werkzeug

Schritt 1noch 2–6 Fragen

In welchem Staat ist das Unternehmen steuerlich ansässig?

Ein Abkommen kann die Schwelle für Bauausführungen von sechs auf zwölf Monate anheben und kann eine Dienstleistungsklausel enthalten oder nicht; ohne Abkommen gilt allein die strengere innerstaatliche Regel.

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Wie der Check funktioniert

Wir stellen einige einfache Fragen, eine nach der anderen; Ihre Antwort entscheidet, was wir als Nächstes fragen. Am Ende erhalten Sie ein unverbindliches Ergebnis — grün, gelb oder rot — mit dem Artikel des rumänischen Steuergesetzbuchs zu jeder angewandten Regel und mit den Hinweisen, die zählen, auch dort, wo die Antwort vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Rumänien und Ihrem Ansässigkeitsstaat abhängt. Das Werkzeug sagt Ihnen nicht, wie sich eine Betriebsstätte vermeiden lässt: Dafür ist es nicht gedacht, und das ist kein Thema, das wir behandeln. Es sagt Ihnen, wo das Risiko entsteht und welche Pflichten daraus folgen würden.

Es gibt keine Punktzahl und keinen Durchschnitt. Das Ergebnis ist das Ende des Zweigs, dem Sie folgen: Jeder Endpunkt trägt eine Stufe und eine feste Reihe von Hinweisen, und wenn Sie mehrere Sachverhalte beschreiben, ist die Endstufe die höchste davon. Die Prüfung folgt der Reihenfolge des Gesetzes: zuerst Art. 8 des rumänischen Steuergesetzbuchs und die Durchführungsbestimmungen, dann das Abkommen mit Ihrem Ansässigkeitsstaat — ein Abkommen kann das rumänische Besteuerungsrecht nur einschränken, niemals begründen, und seine Anwendung setzt eine Ansässigkeitsbescheinigung voraus (Art. 230 Abs. 2).

Nichts von dem, was Sie antworten, verlässt Ihren Browser. Die gesamte Auswertung läuft auf Ihrem Gerät; die einzigen Daten, die uns erreichen, sind die, die Sie bewusst über das Angebotsformular senden.

Was dieses Werkzeug nicht prüft

Eine feste Niederlassung für Zwecke der Umsatzsteuer ist eine andere Prüfung, in einem anderen Titel des Steuergesetzbuchs: Art. 266 Abs. 2 Buchst. b) verlangt „ausreichende technische und personelle Mittel, um regelmäßig steuerbare Lieferungen und/oder Dienstleistungen zu erbringen". Sie können eine feste Niederlassung ohne Betriebsstätte haben und umgekehrt; bestehen beide, wird die feste Niederlassung zur bezeichneten Betriebsstätte (Art. 37 Abs. 5). Für die Registrierungspflicht zur Umsatzsteuer haben wir ein eigenes Werkzeug: Muss ich mich registrieren?, neben der Seite zur Umsatzsteuer-Registrierung für Nichtansässige.

Die steuerliche Ansässigkeit einer natürlichen Person (die 183 Tage, der Mittelpunkt der Lebensinteressen — Art. 7 Nr. 28 und Art. 59) und die feste Einrichtung einer nichtansässigen natürlichen Person (Art. 8 Abs. 9) werden gesondert geprüft, nach eigenen Kriterien.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt außerhalb dieses Entscheidungsbaums, obwohl seine Wirkung schwerer wiegt: Werden die wesentlichen Leitungsentscheidungen in Rumänien getroffen oder sind mindestens 50 % der geschäftsführenden Direktoren oder Verwaltungsratsmitglieder dort ansässig, kann die ausländische Gesellschaft als in Rumänien steuerlich ansässig behandelt und mit ihrem Welteinkommen besteuert werden (Art. 7 Nr. 18 und Art. 8^1). Das Werkzeug weist in einem Hinweis darauf hin, prüft es aber nicht.

Der rechtliche Rahmen in Kürze

Die Definition. Art. 8 Abs. 1 des Steuergesetzbuchs: Eine Betriebsstätte ist ein Ort, durch den die Tätigkeit eines Nichtansässigen ganz oder teilweise ausgeübt wird, sei es unmittelbar oder über einen abhängigen Vertreter. Die Durchführungsbestimmungen (Nr. 3 zu Art. 8) führen die vier Merkmale aus: eine Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen zur Verfügung steht („kein schriftliches Dokument ist erforderlich"), geografisch und wirtschaftlich fest, „über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten" unterhalten, durch die die Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.

Bauausführungen. Art. 8 Abs. 3 nimmt eine Betriebsstätte bei einer Bauausführung, einem Bauvorhaben, einer Montage oder Installation sowie bei damit verbundenen Überwachungstätigkeiten an, „nur wenn die Bauausführung, das Vorhaben oder die Tätigkeiten länger als 6 Monate dauern". Art. 5 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens 2017 verlangt zwölf Monate, und die konkreten Abkommen übernehmen in der Regel die Schwelle von 12 Monaten — etwa die mit Italien (2015) und mit China (2016). Zeiträume verbundener Verträge werden dem Grundvertrag hinzugerechnet (Art. 8 Abs. 8).

Der Vertreter. Art. 8 Abs. 5 nimmt eine Betriebsstätte an, wenn eine Person, die kein Vertreter mit unabhängigem Status ist, „bevollmächtigt ist und in Rumänien die Vollmacht ausübt, Verträge im Namen des Nichtansässigen abzuschließen", oder in Rumänien einen Warenbestand unterhält, aus dem Lieferungen im Namen des Nichtansässigen ausgeführt werden. Das ist der Wortlaut vor BEPS: Das OECD-Musterabkommen 2017 erfasst auch die maßgebliche Rolle beim Abschluss von Verträgen und hat die Bestandsregel gestrichen, doch Rumänien hat zu den Art. 12–15 des Mehrseitigen Übereinkommens Vorbehalte erklärt, hinterlegt am 28. Februar 2022, sodass die Definition in den über 85 erfassten Abkommen auf diesem Weg nicht geändert wurde.

Die Besteuerung. Art. 36 Abs. 1 verpflichtet ausländische juristische Personen, die ihre Tätigkeit über eine Betriebsstätte ausüben, zur Körperschaftsteuer auf den ihr zurechenbaren steuerpflichtigen Gewinn, zum Satz von 16 % (Art. 17), wobei der Gewinn nach den Verrechnungspreisregeln und dem OECD-Bericht 2010 zugeordnet wird (Art. 36 Abs. 3). Art. 36 Abs. 4 und die Durchführungsbestimmungen (Nr. 37) legen die rückwirkende Wirkung fest: Erträge und Aufwendungen werden vorgetragen, und die Steuer ist ab Beginn der Tätigkeit geschuldet, sobald die innerstaatliche Frist von sechs Monaten oder die Abkommensschwelle überschritten ist.

Häufige Fragen

01Wird eine Betriebsstätte angemeldet oder entsteht sie von selbst?

Sie entsteht von selbst, aus dem Sachverhalt. Das Steuergesetzbuch kennt keine „Option" zur Begründung: Gibt es einen Ort, durch den die Tätigkeit ausgeübt wird, oder einen abhängigen Vertreter, so besteht die Betriebsstätte, und die Steuer ist ab Beginn der Tätigkeit geschuldet, auch wenn die Registrierung später erfolgt (Art. 36 Abs. 4 und die Durchführungsbestimmungen zu Art. 36, Nr. 37).

02Warum nennt das rumänische Recht 6 Monate für Bauausführungen, während überall 12 zu lesen sind?

Weil es zwei verschiedene Texte sind. Art. 8 Abs. 3 des Steuergesetzbuchs nennt 6 Monate; Art. 5 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens 2017 nennt 12, und die konkreten Abkommen übernehmen in der Regel die Fassung mit 12 Monaten — etwa die Abkommen mit Italien (2015) und China (2016). Das Abkommen geht vor und kann das rumänische Besteuerungsrecht einschränken, sofern eine Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird (Art. 230 Abs. 2).

03Begründet ein Mitarbeiter, der in Rumänien von zu Hause arbeitet, eine Betriebsstätte?

Nicht automatisch. Der OECD-Kommentar zu Art. 5, §§ 18–19, verlangt, dass die Wohnung fortdauernd für die Tätigkeit des Unternehmens genutzt wird und dass das Unternehmen diese Gestaltung verlangt hat — etwa dadurch, dass es kein Büro zur Verfügung stellt, obwohl die Art der Arbeit eines erfordert. Eine gelegentliche oder beiläufige Präsenz genügt nicht. Umgekehrt nennen die Durchführungsbestimmungen zu Art. 8 das Beispiel eines Dienstleisters, der drei Tage pro Woche über zwei Jahre im Gebäude eines Kunden verbringt und dort seine Kerntätigkeit ausübt: Das ist eine Betriebsstätte.

04Ich habe eine Tochtergesellschaft in Rumänien. Bedeutet das automatisch eine Betriebsstätte der Muttergesellschaft?

Nein. Art. 8 Abs. 7 bestimmt, dass ein Beherrschungsverhältnis allein keine Betriebsstätte begründet. Die Tochtergesellschaft kann aber dazu werden, wenn sie der Mutter tatsächlich Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, durch die diese ihre eigene Tätigkeit ausübt, oder wenn ihr Personal als abhängiger Vertreter im Namen der Mutter handelt (Art. 8 Abs. 5). Im zweiten Fall greift die Ausnahme für unabhängige Vertreter nicht, weil die Tätigkeit nahezu ausschließlich für die Mutter ausgeübt wird.

05Sind Betriebsstätte und feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke dasselbe?

Nein. Es sind zwei getrennte Prüfungen: Die Betriebsstätte gehört zur Körperschaftsteuer (Art. 8), während eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke „ausreichende technische und personelle Mittel, um regelmäßig steuerbare Lieferungen und/oder Dienstleistungen zu erbringen" verlangt (Art. 266 Abs. 2 Buchst. b)). Man kann das eine ohne das andere haben. Bestehen beide, wird die feste Niederlassung zur bezeichneten Betriebsstätte für die Zwecke der Körperschaftsteuer (Art. 37 Abs. 5).

Quellen und Rechtsgrundlage

  1. Rumänisches Steuergesetzbuch (Codul fiscal, Gesetz Nr. 227/2015) — Art. 8 „Definition der Betriebsstätte" — Absatz (1) die Definition; (2) die Beispielliste; (3) Bauausführungen — 6 Monate; (4) vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten; (5) der abhängige Vertreter — Vollmacht zum Vertragsabschluss und der Warenbestand, aus dem geliefert wird; (6) der unabhängige Vertreter; (7) Tochtergesellschaften; (8) Registrierung von Dienstleistungsverträgen; (9) die feste Einrichtung einer natürlichen Person.
  2. Durchführungsbestimmungen zum Steuergesetzbuch (Regierungsbeschluss Nr. 1/2016) — Titel I, Abschnitt 3, Nr. 3 zu Art. 8 — Absätze (1)–(7): der zur Verfügung stehende Ort, die Festigkeit, die Dauer von sechs Monaten und die vier Beispiele (der Handelsvertreter, das überlassene Büro, die Laderampe, der Maler); (8) vermietete Ausrüstung; (9) der abhängige Vertreter am festen Ort; (11)–(19) Websites, Server, Hosting, E-Commerce; (20)–(21) die von Art. 8 Abs. 8 erfassten Dienstleistungen.
  3. Steuergesetzbuch — Art. 17 (Satz von 16 %), Art. 36 (steuerliches Ergebnis der Betriebsstätte) und Art. 37 (die bezeichnete Betriebsstätte) — Art. 36 Abs. 1 die Zahlungspflicht; (2) Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen; (3) Verrechnungspreise und der OECD-Bericht 2010 (Verweis eingefügt durch Dringlichkeitsverordnung Nr. 115/2023, in Kraft seit 1. Januar 2024); (4) rückwirkende Wirkung; (5) die einzige Betriebsstätte. Art. 37 Abs. 1–4 Bezeichnung und Zusammenrechnung; (5) die feste Niederlassung, die zugleich bezeichnete Betriebsstätte ist.
  4. Steuergesetzbuch — Art. 223–224 (Einkünfte Nichtansässiger, Quellensteuer) und Art. 230 (Anwendung der Abkommen, Ansässigkeitsbescheinigung) — Art. 223 Abs. 2 Buchst. a): Einkünfte, die einer Betriebsstätte zuzurechnen sind, werden nicht nach Titel VI, sondern nach Titel II oder IV besteuert. Art. 223 Abs. 1 Buchst. c), e), g), l), o): Zinsen, Lizenzgebühren, Provisionen und Managementleistungen, die Aufwendungen der Betriebsstätte sind, werden zu Einkünften aus rumänischer Quelle. Art. 230 Abs. 2: die Ansässigkeitsbescheinigung.
  5. Steuergesetzbuch — Art. 266 Abs. 2 Buchst. b): Definition der festen Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke — Wird ausschließlich für die Abgrenzung „Betriebsstätte (Körperschaftsteuer) ≠ feste Niederlassung (Umsatzsteuer)" verwendet. Das umsatzsteuerliche Kriterium: ausreichende technische und personelle Mittel, um regelmäßig steuerbare Umsätze zu bewirken. Es setzt Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 um.
  6. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital: Condensed Version 2017 — Artikel 5 und der Kommentar zu Artikel 5 — Art. 5 Abs. 1 die Definition; (3) zwölf Monate für Bauausführungen; (4) vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten; (5) der Vertreter — „habitually plays the principal role"; (6) der unabhängige Vertreter — „exclusively or almost exclusively". Kommentar: §§ 14–19 (zur Verfügung stehender Ort, Homeoffice), §§ 51–55 (Dauer einer Bauausführung, Subunternehmer, saisonale Unterbrechungen), § 144 (die alternative Dienstleistungsklausel, 183 Tage).
  7. Position Rumäniens zum Mehrseitigen Übereinkommen (MLI) — bei der OECD hinterlegte Vorbehalte und Notifikationen — Hinterlegt am 28. Februar 2022. Vollständiger Vorbehalt zu Art. 12 (Kommissionärsmodelle), Art. 13 (Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten, einschließlich Anti-Fragmentierung), Art. 14 (Aufspaltung von Verträgen) und Art. 15 („closely related"). Folge: Die Definition der Betriebsstätte in den rumänischen Abkommen wurde durch das MLI nicht geändert.
  8. Gesetz Nr. 5/2022 zur Ratifizierung des Mehrseitigen Übereinkommens (MLI) — Amtsblatt (Monitorul Oficial), Teil I, Nr. 28 bis vom 10. Januar 2022. Von Rumänien am 7. Juni 2017 in Paris unterzeichnet; für Rumänien in Kraft seit 1. Juni 2022; Wirkungen ab 1. Januar 2024.
  9. ANAF — Doppelbesteuerungsabkommen (Liste und Texte) — Die hier verwendeten Beispiele: Rumänien–Italien (25.04.2015) — Schwelle von 12 Monaten für Bauausführungen; Rumänien–China (04.07.2016) — Schwelle von 12 Monaten und eine Dienstleistungsklausel von mehr als 183 Tagen in 12 Monaten.
  10. Anordnung des ANAF-Präsidenten Nr. 2994/2016 — Registrierung von mit Nichtansässigen geschlossenen Verträgen — Amtsblatt Nr. 854 vom 27. Oktober 2016, erlassen auf Grundlage von Art. 8 Abs. 8 des Steuergesetzbuchs. Die Pflicht trifft den ansässigen Auftraggeber; Formular 017; 30 Tage ab Vertragsschluss; Änderungen innerhalb von 15 Tagen; Verträge über außerhalb Rumäniens ausgeübte Tätigkeiten werden nicht registriert.
  11. Anordnung des ANAF-Präsidenten Nr. 828/2026 — die Verrechnungspreisdokumentation — Amtsblatt Nr. 543 vom 2. Juli 2026, erlassen auf Grundlage von Art. 36 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 3. Die Schwellen werden je Transaktionskategorie und je verbundener Person berechnet. Sie gilt für Transaktionen ab 2026 und für Verwaltungsverfahren, die nach dem 1. Januar 2027 eingeleitet werden.
  12. Dringlichkeitsverordnung Nr. 8/2026 — Änderungen des Steuergesetzbuchs, darunter die Frist für die jährliche Körperschaftsteuererklärung — Amtsblatt Nr. 147 vom 25. Februar 2026. Sie ändert Art. 42 Abs. 1: Die Jahreserklärung ist bis zum 25. Juni des Folgejahres einzureichen, erstmals für die Erklärung des Jahres 2026 (Art. 45 Abs. 21^4). Art. 8 und Art. 17 werden nicht geändert.
  13. ANAF-Anordnung Nr. 1699/2021 in der durch Anordnung Nr. 15/2026 ersetzten Fassung — Formular 013 — Amtsblatt Nr. 17 vom 14. Januar 2026. Anlage 2: die steuerliche Registrierungserklärung für nichtansässige Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit in Rumänien über eine oder mehrere Betriebsstätten ausüben. Formular 015 ist das Formular für Nichtansässige ohne Betriebsstätte.
  14. ANAF Cluj — „Besteuerung der aus Rumänien bezogenen Einkünfte Nichtansässiger", 21. Oktober 2025 — Eine ANAF-Veröffentlichung, die die Regel des Art. 223 Abs. 2 Buchst. a) wiedergibt und die anwendbaren Rechtsakte auflistet, darunter die Anordnung Nr. 2994/2016. Keine Rechtsquelle, zeigt aber die Vorgehensweise der Finanzverwaltung.
  15. EuGH — C-533/22 SC Adient (13. Juni 2024), C-333/20 Berlin Chemie A. Menarini (7. April 2022), C-232/22 Cabot Plastics Belgium (29. Juni 2023) — Rechtsprechung zur festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht, hier ausschließlich zur Abgrenzung und für den Hinweis zur Substanz verwendet — nicht als Grundlage für die Körperschaftsteuer. Adient: Die Zugehörigkeit zum selben Konzern und ein Dienstleistungsvertrag begründen für sich genommen keine feste Niederlassung.
  16. OECD, 2010 Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments — Ausdrücklich in Art. 36 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 3 des Steuergesetzbuchs für die Gewinnzuordnung zur Betriebsstätte in Bezug genommen.

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